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Ausbildungsdienstverhältnis – Studium auf Firmenkosten

Wie kann ich als Unternehmer meinen Kindern eine optimale Ausbildung verschaffen, damit sie in den nächsten Jahren eine Führungsposition oder die Geschäftsführung im Unternehmen übernehmen können? Diese Frage beschäftigt viele Unternehmerfamilien. Mit einem Ausbildungsdienstverhältnis steht ein Instrument zur Verfügung, das nicht nur Steuervorteile bietet, sondern auch eine optimale Kombination von Ausbildung im Betrieb und Studium.

Im Normalfall sind die Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium als Kosten der privaten Lebensführung anzusehen. Der Auszubildende oder Student kann die Ausgaben für seine Ausbildung daher nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben von der Steuer abziehen – seit diesem Jahr immerhin in Höhe von maximal 6.000 Euro. Die Behandlung der Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben statt als Werbungskosten ist für die Betroffenen oftmals nachteilig, da die Aufwendungen im Regelfall höher als die Einkünfte der Betroffenen sind, die Sonderausgaben aber nicht zu einem Verlustvortrag – wie bei einem Ansatz als Werbungskosten – führen können.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt nur dann in Betracht, wenn die Ausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet. Ein Ausbildungsdienstverhältnis ist ein normales Arbeitsverhältnis, bei dem die Ausbildung Gegenstand des Arbeitsvertrags ist. Unternehmer, deren Kinder an einem juristischen, betriebswirtschaftlichen oder technischen Studium interessiert sind, um danach eine Führungsposition im Unternehmen zu übernehmen, können dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstvertrags tun. Nicht nur Unternehmerkinder, auch andere junge Menschen können von einem Unternehmen so gefördert werden.

Die steuerlichen Vorteile für beide Seiten liegen auf der Hand: Die von der Firma übernommenen Studienkosten sind abzugsfähige Betriebsausgaben; die von dem Studenten selbst getragenen Studienkosten sind Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit.

Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung

Bei dem Abschluss eines Ausbildungsdienstvertrags und für die lohnsteuerfreie Übernahme der Studiengebühren sind einige Besonderheiten zu beachten. Der Student wird als Arbeitnehmer eingestellt, berufsbegleitend studiert er oder sie. Für die Ausbildung bedeutet dies, es wird ganz normal studiert, während der Semesterferien jedoch im Betrieb gearbeitet. Wenn das Unternehmen weitere Studienkosten übernimmt, bleiben diese Erstattungen lohnsteuerfrei und sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Zu den abziehbaren Aufwendungen gehören zum Beispiel:
Lehrgangs-, Schul- oder Studiengebühren, Arbeitsmittel, Fachliteratur,
Fahrten zwischen Wohnung und Ausbildungsort in Höhe von 30 Cent je gefahrenem Kilometer,
Mehraufwendungen für Verpflegung,
Mehraufwendungen wegen auswärtiger Unterbringung. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung vorliegen.

Quelle VSRW-Verlag

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